Rasant entwickelnde Märkte, schnell verändernde Konsumentenbedürfnisse und rasche Konjunkturverläufe skizzieren unsere Wirtschaftslage und erfordern entsprechend Mitarbeiter, die sich den Herausforderungen dieses Wandels stellen: Ideale Aussichten für flexible Generalisten! Mit Zahlenaffinität zu neuen Karriereperspektiven Ob Handel, Dienstleistung oder Industrie: Der Wirtschaftsfachwirt (IHK) ist ein Allrounder, der nicht auf eine Branche festgelegt ist, der sich wandlungsfähig zeigt. Mit seinem übergreifenden Wissen, das alle wichtigen Bereiche der Betriebswirtschaft abdeckt, bestimmt er die betriebswirtschaftlichen Ziele eines Unternehmens mit und trägt entscheidend zu ihrer Realisierung bei.Da er neben den Methoden auch über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügt, ist er in der Lage, sowohl innerbetriebliche Prozesse und Leistungen aktiv zu gestalten als auch eigenverantwortlich Führungsaufgaben im mittleren Management zu übernehmen.Die Fortbildung zum/ zur geprüften Wirtschaftsfachwirt/-in (IHK) vermittelt umfassendes betriebswirtschaftliches Know-how und qualifiziert Sie berufsbegleitend für zahlreiche Unternehmensbereiche, beispielsweise Controlling, Personalwesen, Einkauf, Lagerhaltung oder Produktion und Absatzwirtschaft. Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis.
1. die abgelegte Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen.